Manch eine Apotheke macht aus der Not eine Tugend und nutzt die Ausgabe der FFP2-Masken zu Marketingzwecken. Dabei kommt schnell die Frage auf, ob sie ab 6. Januar 2021 auf das Einziehen der Eigenbeteiligung von 2 Euro je Sechserpack Masken verzichten dürfen. DAZ.online erkundigte sich bei der ABDA.
Einige Apotheken haben die Masken-Aktion für sich entdeckt und nutzen sie zu Marketing-Zwecken. DAZ.online erreichten mehrere Anfragen von Lesern, die wissen wollten, ob sie ihren Kund:innen die 2 Euro Eigenbeteiligung erlassen dürfen. Die ABDA äußert sich dazu auf Anfrage wie folgt: „Sofern einzelne Apotheken planen, auf die Eigenbeteiligung von 2 Euro für Masken im kommenden Jahr nach § 6 SchutzmV zu verzichten, ist dieses Vorgehen im Einzelfall rechtlich nicht zu unterbinden.“ Weiter teilt die Bundesvereinigung mit, nach dem Wortlaut der Regelung „ist es zunächst naheliegend, eine Pflicht der Anspruchsberechtigten zur Leistung der Eigenbeteiligung anzunehmen.“
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Doch ist das tatsächlich so? Die ABDA schreibt: „Ob sich dem Wortlaut der Regelung auch eine Einziehungspflicht der abgebenden Apotheke entnehmen lässt, ist hingegen zweifelhaft. Der Verordnungsgeber selbst ist der Auffassung, dass die Eigenbeteiligung nach § 6 SchutzmV keine Zuzahlung im Sinne des § 61 SGB V ist. Die diesbezüglichen Regelungen des SGB V können damit nicht unmittelbar zur Anwendung kommen.“
Ein Verzicht ist aus Sicht der Standesvertretung jedoch nicht ratsam. „Allerdings erachten auch wir es als wünschenswert, dass die Apotheken die vom Verordnungsgeber vorgesehene Eigenbeteiligung bei den Anspruchsberechtigten einziehen, um eine verantwortungsvolle Inanspruchnahme der bereitgestellten Schutzmasken zu gewährleisten, und diese nicht als Wettbewerbsinstrument nutzen. Eine rechtliche Möglichkeit, dies im Einzelfall zu unterbinden, sehen wir jedoch nicht.“
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