Gesundheit

Falsche PZN: Apothekerin muss 1000 Euro Vertragsstrafe zahlen

Weil sie im Sommer 2011 auf Kassenrezepte die PZN für einnicht verfügbares Metoprolol-Rabattarzneimittel druckte, obwohl sie ein anderesPräparat abgab, muss eine Apothekerin der AOK Baden-Württemberg nun 1000 Euro Vertragsstrafezahlen. Dieser aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart ging einlanger Rechtsstreit bis vor das Bundessozialgericht voraus. Zuvor hattedie AOK von der Apothekerin eine Vertragsstrafe von 6.560 Euro eingefordert.

Manche Apotheker mögen sich noch erinnern: In der sechsten Tranche ihrer bundesweiten Rabattverträgehatten die AOKen für den Wirkstoff Metoprolol ein Unternehmen bezuschlagt, dasdiesen Wirkstoff noch gar nicht im Sortiment hatte: Betapharm. Als die Verträgezum 1. Juni 2011 anliefen, hatten die AOKen mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV)daher eine Friedenspflicht vereinbart. Bis Ende August 2011 durften sie anderePräparate abgeben, ohne eine Retaxation zu fürchten.

Dennoch kam es zu Problemen: Denn zahlreiche Apotheken –rund 1200 sollen es gewesen sein – gaben zwar ein anderes Metoprolol-Präparat ab, drucktenaber die PZN der gar nicht erhältlichen Betapharm-Produkte aufs Rezept. Sorechneten sie die Rezepte auch ab – und erhielten die entsprechende Vergütung. Dasgefiel der AOK Baden-Württemberg ganz und gar nicht. Sie sah hierFalschabrechnungen. Nachdem sie sich zuvor mit DAV und demLandesapothekerverband (LAV) Baden-Württemberg in Verbindung gesetzt hatte, sprachsie gegenüber zehn Apotheken im Bundesland Vertragsstrafen in Höhe von knapp8.000 bis gut 24.000 Euro aus. Zudem stellte sie Strafanzeigen und sorgte so dafür, dass gegen Apotheker Ermittlungsverfahren wegenAbrechnungsbetrugs in die Wege geleitet wurden. Letztere wurden zwar relativ schnelleingestellt. Doch die Frage der Vertragsstrafe beschäftigte die Justiz nuneinige Jahre. 

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Gegen eine Apothekerin führte die AOK Baden-Württembergeinen Musterstreit. Die Pharmazeutin soll im Juni und Juli 2011 insgesamt 44Mal Metoprolol-Rezepte falsch bedruckt haben. Sie erklärte dies mit ihrer altenComputer-Software. Diese habe die Rezepte mit der PZN bedruckt, ehe dieVerfügbarkeit des Medikaments überprüft worden sei.  Die Kasse forderte von ihr – nach einerAnhörung und weiterer Korrespondenz mit DAVund LAV – eine Vertragsstrafe von 6.560 Euro. Die Begründung: Sie habe mitFalschabrechnungen schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen und dadurch das zwischenden beiden Seiten bestehende Vertrauensverhältnis schwer und nachhaltigbeschädigt. Die AOK stützte sich dabei auf § 11 Abs. 1 Rahmenvertrag. Diesersieht bei Verstößen gegen Abgabebestimmungen nach § 129 Abs. 1 SGB V neben derVerwarnung unter anderem eine Vertragsstrafe bis zu 25.000 Euro vor. Zuvor mussder Betroffene aber angehört werden und die Kasse muss sich beiMitgliedsapotheken eines Apothekerverbands mit dem entsprechenden Verband ins„Benehmen“ setzen.

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